AGB
Allgemeine Vertrags- und Nutzungsbedingungen (dt)
§ 1 Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertrags- und Nutzungsbedingungen gelten für die Anmietung der Proberäume an den Standorten des theaterhaus berlin (nachfolgend THB genannt). Die Standorte werden durch die Kulturinitiative Förderband gGmbH betrieben und vermietet.
§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
1. Alle Verträge mit THB bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kommen zustande, wenn der/die Nutzer*in den von THB ausgefertigten Vertrag so rechtzeitig unterschrieben zurücksendet, dass er innerhalb der im Vertragsangebot bezeichneten Annahmefrist bei THB eingeht. Ist keine Rücksendefrist im Vertrag bestimmt, ist der Vertrag spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Poststempel. Nach Fristablauf ist THB berechtigt, jedoch nicht mehr verpflichtet, den Vertrag abzuschließen.
2. Reservierungen oder Optionen enden spätestens mit Ablauf der im Vertragsangebot bezeichneten Annahmefrist.
3. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags ergänzende Leistungen beauftragt, hat dies schriftlich zu erfolgen. Mündlich erteilte Aufträge sind schriftlich zu bestätigen.
4. Die Anmietung der Räumlichkeiten ist nur registrierten Nutzer*innen gestattet. Eine Weitergabe der Vertragsnummer an andere Nutzer*innen ist nicht erlaubt und kann zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses führen. Ausnahmenregelungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch THB möglich. Untervermietungen sind nicht zulässig. Bei Verstoß endet das Nutzungsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
§ 3 Vertragsgegenstand │Besucherkapazitäten
1. Die Vermietung der Proberäume erfolgt auf Grundlage der bestehenden, behördlich genehmigten Rettungswege und den festgelegten Kapazitäten zu dem von der/dem Nutzer*in angegebenen Nutzungszweck.
2. Die Räumlichkeiten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von THB zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der/die Nutzer*in verpflichtet sich, THB über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.
3. Veränderungen an den Räumlichkeiten, einschließlich der Änderung von Rettungswegen durch Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung des THB und nach Vorliegen gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko des Genehmigungsverfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten des/der Nutzer*in.
4. Finden an den Standorten zeitgleich mehrere Proben/Veranstaltungen durch unterschiedliche Nutzer*innen statt, hat jeder/jede Nutzer*in sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Nutzung kommt.
§ 4 Mietdauer │ Übergabe │ Nutzungszeiten
1. Die angemieteten Räume werden für die im Vertrag vereinbarte Zeit dem/der Nutzer*in überlassen. Auf- und Abbauzeiten sowie Probentermine sind Mietzeiten und müssen vom/von der Nutzer*in bei der Anmietung entsprechend berücksichtigt werden. Es besteht kein Anspruch außerhalb des vereinbarten Vertragszeitraumes Räume zu nutzen.
2. Stellt der/die Nutzer*in Mängel oder Beschädigungen an den Räumen fest, sind diese schriftlich festzuhalten und THB unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Am Ende der Nutzungsdauer können THB wie auch der/die Nutzer*in eine gemeinsame Begehung und Protokollierung etwaiger Beschädigungen verlangen.
3. Alle vom/von der Nutzer*in eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind am Ende der Mietzeit restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. § 545 BGB über die „Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses“ kommt nicht zur Anwendung. Nach Ablauf der Mietzeit können die Gegenstände zu Lasten des/der Nutzers*in kostenpflichtig entfernt werden. Wird die Mietsache nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der/die Nutzer*in in jedem Fall eine der Nutzungsgebühr entsprechende Nutzungsentschädigung zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache bleibt vorbehalten.
§ 5 Miete│Zusatzleistungen │ Nebenkosten
1. Entgelte, Nebenkosten und Zusatzleistungen sind im Vertrag selber oder in einer Anlage zum Vertrag bezeichnet. Zusätzliche Leistungen und Nebenkosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht spezifiziert werden können, sind gesondert zu vergüten.
2. Bei der Nutzung von Requisitenboxen/-lagerräumen erhält der/die Nutzer*in an der Rezeption ein codierbares Vorhängeschloss. THB übernimmt keine Haftung für eingelagerte Gegenstände und rät von der Einlagerung wertvoller Gegenstände ab. Die Box ist spätestens am letzten Tag der vereinbarten Nutzungszeit vollständig zu leeren. Nicht entfernte Gegenstände werden 7 Tage nach Ablauf der vereinbarten Frist von THB entsorgt.
3. THB ist berechtigt, jeweils Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen (Kaution) vom/von der Nutzer*in zu verlangen. Die Einlagerung von leicht entflammbaren oder feuergefährlichen Gegenständen sowie von Lebensmitteln ist nicht gestattet.
4. Die Abrechnung aller Leistungen und entstandenen Nebenkosten erfolgt wie vertraglich geregelt unter Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen.
5. Alle vereinbarten Entgelte und Zahlungspflichten sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen erhoben werden.
§ 6 Werbemaßnahmen
1. Die Kulturinitiative Förderband gGmbH / theaterhaus berlin stellt öffentlich geförderte Proben- und Produktionsräume zu preisgünstigen Konditionen zur Verfügung. Der/die Nutzer*in verpflichtet sich, in produktionsbezogenen Medien (z.B. Flyer, Plakate, Programmhefte, Webseite) auf diese Unterstützung hinzuweisen.
2. Ohne Zustimmung des THB sind Werbemaßnahmen in oder an den vermieteten Räumlichkeiten nicht gestattet. Plakatwerbung darf ausschließlich durch Personal des THB vorgenommen werden. An den Standorten vorhandene gegebenenfalls konkurrierende Werbung muss der/die Nutzer*in dulden.
3. THB ist berechtigt, auf dessen Homepage, im Newsletter und den Social-Media-Kanälen auf die Produktion des/der Nutzers*in hinzuweisen.
§ 7 Veranstaltungen │ GEMA-Gebühren bei Veranstaltungen
1. Veranstaltungen/Showings und öffentliche Proben müssen schriftlich vereinbart werden.
2. Bei der Durchführung von Veranstaltungen übernimmt der/die Nutzer*in die Verantwortung für die Veranstaltungssicherheit, insbesondere in Bezug auf die maximale Bestuhlungs- und Zuschauer*innenzahl, die Fluchtwegesicherheit und die veranstaltungssichere Benutzung technischer Einrichtungen. Bei der Nutzung von Räumen für Veranstaltungen ist die für diesen Raum zugelassene Maximalbestuhlung / Zuschauer*innenanzahl unbedingt einzuhalten. Der/die Nutzer*in hat rechtzeitig vor der Veranstaltung eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich schriftlich zu nennen.
3. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des/der Nutzers*in. THB kann vom/von der Nutzer*in den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA verlangen. Soweit der/die Nutzer*in zum Nachweis gemäß Satz 1 nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann THB Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA –Gebühren vom/von der Nutzer*in verlangen.
§ 8 Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen
THB hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Produktionen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
§ 9 Bewirtschaftung
Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung steht ausschließlich THB und den mit Ihr vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen zu. Der/die Nutzer*in ist nicht berechtigt Speisen, Getränke, Erfrischungen, Tabakwaren oder dergleichen anzubieten oder zu verschenken.
§ 10 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik │ Fachkräfte
Sollen bühnen-, studio-, ton- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Nutzung aufgebaut werden, sind nach Maßgabe des § 34 BetrVO (entspricht § 40 MVStättV) „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des/der Nutzers*in zu stellen.
§ 11 Haftung des/der Nutzers*in
1. Der/die Nutzer*in haftet gegenüber THB für Schäden, die durch ihn/sie, seine/ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Gäste und Besucher*innen im Zusammenhang mit der Nutzung verursacht werden.
2. Der/die Nutzer*in haftet für die Folgen der Auslösung von Brandmeldern, Rauchmeldern, Sprinkleranlagen und Sprühwasserlöschanlagen, soweit er/sie, seine/ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder seine/ihre Besucher*innen dies durch Rauch, Hitze, offenes Feuer, besondere Staubentwicklung, Einsatz von Nebelmaschinen, oder Pyrotechnik verursacht haben. Die Kosten für einen Feuerwehreinsatz betragen bis zu EURO 5000.
3. Der/die Nutzer*in stellt THB und den Grundstückseigentümer von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Nutzung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm/ihr, seinen/ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen/ihren Gästen zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz), die im Zusammenhang mit der Nutzung gegen THB verhängt werden können.
§ 12 Haftung von THB
THB haftet nicht für Verlust oder Schäden von durch den/die Nutzer*in eingebrachten Gegenständen.
Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache kommt nur in Betracht, wenn THB die Minderungsabsicht während der Mietdauer angezeigt worden ist.
§ 13 Rücktritt/Kündigung
THB ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei:
_ Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten
_ Änderung des Nutzungszwecks oder der Veranstaltungsart ohne Zustimmung des THB
_ Fehlen behördlicher Erlaubnisse/Genehmigungen für die Nutzung, die der/die Nutzer*in einzuholen hat
_ Verstoß gegen behördliche Auflagen/Genehmigungen
_ Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der Nutzung betreffen
_ Verletzung der Rechte Dritter durch die Nutzung
_ Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
§ 14 Sicherheitsbestimmungen │ Verhalten im Brandfall
1. Alle für die Nutzung nötigen Ausstattungsmaterialien müssen aus schwer entflammbarem bzw. nicht-brennbarem Material bestehen.
2. Alle eingebrachten Materialien müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Wärmequellen so weit entfernt sein, dass sie durch diese nichtentzündet werden können.
3. Rettungswege, Ausgangstüren, Sicherheitseinrichtungen (Feuermelder, Rauchmelder, Feuerlöscher, etc.), Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege. Brand- und Rauchschutztürendürfen nicht offengehalten werden.
4. Eingebrachtes technisches Equipment muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen.
§15 WLAN-Nutzung
1. An den Standorten des THB steht passwortgeschütztes WLAN zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung. Die Bereitstellung richtet sich nach den jeweiligen technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Ein Anspruch auf funktionsfähiges WLAN oder eine bestimmte örtliche Abdeckung durch Hotspots besteht nicht. Eine störungs- und unterbrechungsfrei Nutzung kann nicht gewährleistet werden.
2. Voraussetzung für die Nutzung des WLANs ist ein bestehender Nutzungsvertrag mit THB bzw. eine Probentätigkeit, die mit einem Nutzungsvertrag in Verbindung steht. Die Zugangsdaten für das WLAN sind an den Rezeptionen von THB erhältlich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Verlust oder die Zugänglichmachung der Zugangsdaten an Dritte ist THB unverzüglich zu melden.
3. Der/die Nutzer*in ist verpflichtet, bei der Nutzung geltende Gesetze einzuhalten. Der/die Nutzer*in ist verpflichtet, jegliche Handlungen zu unterlassen, die gegen geltendes Recht verstoßen, Rechte Dritter verletzen oder gegen die Grundsätze des Jugendschutzes verstoßen.
4. Die Datenübertragung zwischen dem Gäste-WLAN und dem WLAN-fähigen Endgerät des/der Nutzers*in erfolgt kabellos. Es ist nicht auszuschließen, dass sich Dritte unbefugt Zugriff auf die mittels des Gäste-WLANs zu übertragenden Daten verschaffen. Der/die Nutzer*in nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internets und die Übermittlung von Daten, insbesondere über eine WLAN Verbindung mit erhöhten Gefahren- und Sicherheitsrisiken verbunden sind. Es obliegt dem/der Nutzer*in eine Sicherheitskonfiguration seiner Software vorzunehmen, damit die Datenübertragung vor Zugriffen Dritter geschützt ist.
5. Der/die Nutzer*in ist für alle ihre Handlungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets über das WLAN von THB vorgenommen werden, selbst verantwortlich und stellt THB von sämtlichen Forderungen, die Dritte gegen THB wegen eines Verstoßes des/der Nutzers*in gegen gesetzliche Vorschriften, gegen Rechte Dritter (insbesondere Persönlichkeits-, Urheber- und Markenrechte) oder gegen vertragliche Pflichten geltend machen, einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in gesetzlicher Höhe) auf erstes Anfordern frei.
6. Um die Leistungen des WLAN zu erbringen, ist die Verwendung von personenbezogenen Daten des Endgerätes des/der Nutzers*in erforderlich. In diesem Zusammenhang werden ggf. auch die MAC-Adressen von Endgeräten temporär gespeichert. Diese Daten können nicht unmittelbar dem/der Nutzer*in zugeordnet werden.
§ 16 Hausordnung │ Ausübung des Hausrechts
1. In allen Räumen des THB gilt die Hausordnung des THB. Der/die Nutzer*in haben für die Umsetzung und Einhaltung der Hausordnung gegenüber seinen/ihren Besucher*innen und Mitarbeiter*innen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu sorgen.
2. Die Nutzung der Räume darf ausschließlich innerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungszwecks erfolgen. Die maximal zugelassenen Besucherkapazitäten dürfen keinesfalls überschritten werden.
3. THB und den von ihr beauftragten Personen steht weiterhin neben dem/der Mieter*in und seinem/ihrer Veranstaltungsleiter*in das Hausrecht gegenüber allen Personen zu, die sich in der Versammlungsstätte aufhalten.
4. Den von THB beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu den angemieteten Räumlichkeiten zu gewähren.
5. Die zur Nutzung überlassenen Räume sind pfleglich und schonend zu behandeln und nach jeder Probe aufgeräumt und besenrein – bei stärkerer Verschmutzung feucht gereinigt – zu hinterlassen. Bei groben Verstößen gegen Ordnung und Hygiene kann das Theaterhaus eine Reinigungspauschale von EURO 20,00 erheben. Während der Nutzung auftretende Mängel an den Räumen oder Gegenständen sind sofort bekannt zu machen. Bauliche Veränderungen jeglicher Art dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
6. Innerhalb der Standorte hat sich jeder/jede so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder behindert oder belästigt wird.
7. An den Standorten besteht Rauchverbot. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten.
8. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich an den Standorten und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Standorte sofort zu verlassen.
9. Aus Sicherheitsgründen ist das Mitbringen jeglicher elektronischen Geräte, die an das Stromnetz des THB angeschlossen werden sollen, nur nach vorheriger Absprache und Genehmigung gestattet.
10. Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:
_ Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche, gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge und Haarspray
_ leicht entzünd- und brennbare Materialien
_ Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
_ Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere
pyrotechnische Gegenstände sowie mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
_ Tiere
_ diskriminierendes, rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial